RECHTSGUTACHTEN
Das iff fertigt Sachverständigengutachten für Privatpersonen, Unternehmen (siehe auch Rechenservice) und Gerichte sowie allgemeine Gutachten zu Problemen im Finanzdienstleistungsbereich für institutionelle Auftraggeber an.
Das iff ist prinzipiell nicht in der Lage und auch nicht befugt, für einzelne Verbraucher konkrete Rechtsberatungen zu erteilen. Wir verweisen daher alle Ratsuchenden an die Rechts- und Finanzberatungen der Verbraucherzentralen bzw. an Anwälte und Kammern. Für anwaltliche Dienstleistungen sind geeignete Anwälte, die in dem Fachgebiet spezialisiert und nicht überwiegend für Banken tätig sind, aufzusuchen. Adressen von solchen Anwälten erhält man über die Verbraucherzentralen oder über die Anwaltskammern bzw. zunehmend auch im Adreßteil unserer Internet-Datenbank FIS Money Advice.
Das iff fertigt Privatgutachten in Form von Vor- und Hauptgutachten an. Die Abrechnung erfolgt auf Basis des iff-Tagessatzes.
Vorgutachten, die dazu dienen, den Sachverhalt so weit aufzubereiten, um daraus einen Schluß für die Frage zu ziehen, ob ein juristisches Gutachten sinnvoll ist, erfordern in der Regel einen Arbeitsaufwand von drei Tagen. Hier können die Probleme allerdings nicht endgültig behandelt werden. Das Vorgutachten dient in der Regel nur dazu, für den Auftraggeber festzustellen, ob sich eine ausführliche Bearbeitung im Rahmen eines Hauptgutachtens mit den verbundenen Kosten lohnt. Es enthält somit einen aufbereiteten Sachverhalt sowie eine Gutachtenempfehlung, die im einzelnen mündlich erläutert wird.
Mit dem gegebenenfalls anzufertigenden Hauptgutachten wäre dann eine Prozeßvorbereitung durchgeführt, die es einem kompetenten Anwalt erlaubt, eine erfolgversprechende Klageschrift zu formulieren. Vor allem können aber mit einem solchen Hauptgutachten Prozesse vermieden werden, wenn in Vergleichsverhandlungen mit der Bank oder anderen Finanzdienstleistern bereits der Ausgang eines Prozesses bzw. die Öffentlichkeitswirkung bei Veröffentlichung des Gutachtens als Argument für eine einvernehmliche Regelung eingebracht werden kann.
Der Aufwand für Hauptgutachten beläuft sich in der Regel auf 12 bis 20 Tagewerke. Der konkrete Preis hängt davon ab, welcher Arbeitsaufwand kalkuliert werden muss und ob neben den juristischen auch wirtschaftswissenschaftliche Erhebungen erforderlich sind. Bei Gutachten im Bereich Konsumentenkredit oder bei kleineren Spar- und Anlageformen lohnt sich in der Regel der Aufwand erst dann, wenn die Auftraggeber über den Einzelfall hinaus an einer Lösung interessiert sind.
Schließen sich mehrere, von den gleichen Problemen betroffene Verbraucher zusammen, so besteht ein erhöhtes Interesse des iff, ein solches Gutachten anzufertigen, da die allgemeine Bedeutung bereits vorliegt. Entsprechend wird auch ein tragbares Entgelt vereinbart.
Für Privatgutachten gilt Folgendes:
- Das geschilderte Problem muss ein allgemeines Problem des Kundenschutzes bei Banken sein, so dass die
Anfertigung des Gutachtens zugleich auch allgemeine Mißstände im Finanzdienstleistungsmarkt aufdeckt;
- Der Gutachtenauftrag sollte im Einverständnis mit dem Rechtsberater des Auftraggebers erteilt werden
(Anwalt, Sozialorganisation oder Verbraucherverband);
- Der Sachverhalt muss vollständig vorgelegt werden;
- Die Bezahlung muss gesichert sein.
Vorgehen:
- Der Auftraggeber erteilt dem iff einen schriftlichen Auftrag für die Erstellung eines Vorgutachtens.
- Gleichzeitig übersendet er dem iff einen vollständigen, chronologisch geordneten und in tabellarischer Form aufbereiteten Sachverhalt (möglichst mit juristischem Sachverstand erstellt).
- Das iff fertigt auf dieser Basis ein Vorgutachten an. Die Kosten werden bei Anfertigung eines Hauptgutachtens angerechnet.
- Auf Basis des Vorgutachtens erstellt das iff gegebenenfalls ein Angebot für ein Hauptgutachten. Es bildet die Basis für einen Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem iff.
- Mit Auftragserteilung beziehungsweise Abschluß des Vertrages werden 75% des vereinbarten Honorars zur Zahlung fällig, der Rest nach Fertigstellung.
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